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Rechtsanwälte Bottrop

Versicherung muss bei Reflexhandlungen zahlen

Ein Autofahrer handelt nicht grob fahrlässig, wenn er sich reflexartig zu seinem schreienden Kind umdreht.

Die Versicherung kann einem Autofahrer nicht vorwerfen, dass er sich während der Fahrt reflexartig zu seinem plötzlich aufschreienden Kind umdreht. Zwar führt der Fahrer selbst die Gefahrensituation herbei, wenn er sich umdreht. Es muss aber im Einzelfall geprüft werden, ob der Fahrer auch dafür verantwortlich zu machen ist. Das Oberlandesgericht Saarbrücken geht davon aus, dass zumindest dann kein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt, wenn sich der Fahrer aus Schreck reflexartig umdreht.

Dies entschied das Gericht im Fall eines vollkaskoversicherten Autofahrers, der sich auf einer nächtlichen Autobahnfahrt zu seiner Frau und seinen beiden Kindern umdrehte und dabei gegen die Leitplanke stieß. Der Grund dafür war ein knallendes Geräusch und der Aufschrei eines Kindes, nachdem es davor im Auto absolut still war. Daher habe er sich aus Schreck reflexartig umgedreht. Selbst bei einem besonnen und besonders umsichtigen Fahrer ist es nicht ausgeschlossen, dass er in so einer Situation kurz nach hinten sieht.

Dasselbe Gericht bescheinigte aber einem anderen Fahrer in der Klage gegen seine Vollkaskoversicherung grobe Fahrlässigkeit, auch wenn er sich möglicherweise ebenfalls aus Schreck umgedreht hatte. Er hatte nämlich von hinten einen Schlag von seiner Freundin bekommen, nachdem er nach dem Knie seiner Beifahrerin greifen wollte. Damit hat er nicht nur die unfallverursachende Ablenkung vom Verkehr selbst herbeigeführt, sondern er war nach Meinung der Richter bereits vorher nicht ganz auf den Verkehr konzentriert.

 
[mmk]

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