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Rechtsanwälte Bottrop

Änderungen bei der Kraftfahrzeugsteuer

Die Änderung in der Besteuerung von Personenkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t wirkt sich in vielen Fällen erst jetzt aus.

Seit dem 1. Mai 2005 gelten die neuen Vorschriften für die Besteuerung von Personenkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t (Geländewagen, Vans, Mehrzweckfahrzeuge, Kleinbusse, Pickups). Diese wurden bis zum 30. April 2005 nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert - und waren damit steuerlich erheblich günstiger als andere Personenkraftwagen. Nun werden sie ebenfalls als Pkw nach Hubraum besteuert. Abhängig von der Schadstoffklasse fallen je angefangene 100 Kubikzentimeter bei Dieselfahrzeugen zwischen 15,44 und 37,58 Euro und bei Benzinern zwischen 6,75 und 25,36 Euro an.

Besondere Aufmerksamkeit sollten Sie darauf richten, dass die neuen Regelungen auch für bereits vor dem 1. Mai 2005 zugelassene Fahrzeuge gelten. Das heißt, dass ein Erhöhungsbetrag für die Zeit ab dem 1. Mai 2005 fällig wird. Die Differenz zu der schon bezahlten Kfz-Steuer wird für den Zeitraum ab dem 1. Mai 2005 im Kfz-Steuerbescheid für den nächsten jährlichen Entrichtungszeitraum nachträglich in Rechnung gestellt. Mit anderen Worten: Sie müssen unter Umständen mit einer erheblichen Nachzahlung rechnen.

Um den Steuerpflichtigen die Planung zu erleichtern, hat die Oberfinanzdirektion Hannover nochmals ausdrücklich auf diese Situation hingewiesen. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat deshalb sogar schon im vergangenen Jahr den Versand von vorgezogenen Kraftfahrzeugsteuerbescheiden ohne Änderung der Fälligkeit angeordnet, um die Halter auf die höhere Steuer vorzubereiten.

 
[mmk]

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