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Rechtsanwälte Bottrop

Zu geringer Seitenabstand

Ein zu geringer Abstand zu einem geparkten Fahrzeug kann auch dann zu einer Mithaftung führen, wenn dessen Fahrer die Wagentüre unmittelbar öffnet und dadurch den Unfall verursacht.

Öffnet der Fahrer die Türe seines geparkten Wagens derart weit, dass diese in die Fahrbahn hineinragt, muss er grundsätzlich den bei einem dadurch verursachten Unfall entstehenden Schaden alleine tragen. Etwas anderes gilt nach einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin, wenn der Unfallgegner selbst einen zu geringen Seitenabstand eingehalten hat. Einen Abstand von 30 Zentimetern sahen die Richter im zu entscheidenden Fall als zu gering an, auch wenn der Fahrer dadurch einer in der Mitte der Straße verkehrenden Straßenbahn ausweichen wollte. Aufgrund des als deutlich zu gering eingeschätzten Seitenabstandes musste der Fahrer die Hälfte des Schadens tragen.

 
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