Rechtsprechung

Verbissschäden durch Mäusebefall

Wie ist der Begriff des "Fahrzeuginnenraums" auszulegen? Im vorliegenden Fall wies ein Fahrzeug durch Mäuse verursachte Bissschäden an Dämmung, Kabel und Kopfairbag auf.

Die Teilkaskoversicherung lehnte die Übernahme der Kosten ab, da Schäden im Fahrzeuginennraum nicht mitversichert seien. In den AGB der Versicherung heißt es in Ziff. A.2.2.7: "Versichert sind Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss am Fahrzeug verursacht wurden. Schäden am Fahrzeuginnenraum sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen...".

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kam zu der Überzeugung, dass sich die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Schäden nicht im Fahrzeuginennraum befinden. Aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers seien Schäden im Bereich zwischen der Außenhaut des Autos und der Innenraumverkleidung solche "am Fahrzeug" im Sinne von S. 1.
 
OLG Frankfurt am Main, Urteil OLG Frankfurt am Main 7 U 25 16 vom 05.09.2018
Normen: AKB Nr. A. 2.2.7
[bns]
 

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