Rechtsprechung

Missbräuchliche Nutzung eines Behindertenparkausweises nicht strafbar

Der Straftatbestand des Missbrauchs von Ausweispapieren ist nicht erfüllt, wenn ein Unbefugter einen Parkausweis für Behinderte nutzt, da in dieser Nutzung noch keine Täuschung über die Inhaberschaft an dem Ausweis zu sehen ist.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt nutzte ein Autofahrer den Behindertenausweis des Sohnes seiner Bekannten, um auf einem Behindertenparkplatz zu parken. Zwei Polizeibeamte kontrollierten das Fahrzeug, in der Folge kam es zu einer Strafanzeige wegen des Missbrauchs von Ausweispapieren.

Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht befand. Zwar handelt es sich bei dem Parkausweis um ein amtliches Ausweisdokument, jedoch täuschte der Autofahrer vorliegend nicht über seine Identität. Denn der Parkausweis gilt nicht nur für behinderte Selbstfahrer, sondern auch für Personen, die den Ausweisinhaber befördern. Das Auslegen des Behindertenausweises auf dem Armaturenbrett des PKWs kann dementsprechend nicht die Täuschung hervorrufen, dass es sich bei der auslegenden Person zwangsläufig um den Ausweisinhaber handelt.

Somit handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt wohl eher um eine Ordnungswidrigkeit, weshalb das zuständige Amtsgericht darüber entscheiden muss, ob der Parkverstoss mit einem "Knöllchen" zu ahnden ist.
 
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil OLG S 2 Ss 249 13 vom 27.08.2013
Normen: § 281 I StGB
[bns]
 

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