Rechtsprechung

Wie Sie sich richtig für eine Geschwindigkeitsmessung revanchieren

Das Zuparken eines Geschwindigkeitsmessers stellt keine Straftat dar, da hierdurch der Blitzer als öffentliche Anlage nicht unbrauchbar gemacht wird.


Der Fahrer eines Kastenwagens ärgerte sich so sehr über eine Geschwindigkeitsmessung, dass er den Messwagen kurzerhand zuparkte und so weitere Messungen verhinderte. Der mit der Messung betraute Beamte forderte nach erfolgloser Aufforderung zum Entfernen des Kastenwagens einen Abschleppwagen an. Selbiges brachte den verärgerten Bürger erst richtig "in Fahrt". Kurzerhand ersetzte er den Kastenwagen durch einen Traktor mit zwei Anhängern und räumte das Feld erst nach einer Aufforderung der hinzugerufenen Polizei. Die Staatsmacht wollte sich dieses renitente Verhalten eines Bürgers wohl nicht bieten lassen und brachte den Sachverhalt zur Anzeige, da der Querulant mit seinem Verhalten eine Störung oder eine Verhinderung des Betriebs einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Anlage vorgenommen hätte.

Der Bundesgerichtshof folgte dieser Ansicht nicht und sprach den Fahrer vom Vorwurf einer Straftat frei. Ein "Unbrauchbarmachen" setzt eine Einwirkung auf die Sachsubstanz der Anlage voraus. Ein Zuparken reicht hierfür nicht aus, da Messungen nach einem einfachen Umparken des Messwagens wieder möglich gewesen wären.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH 1 StR 469 12 vom 15.05.2013
Normen: § 316b I StGB
[bns]
 

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