Rechtsanwälte Bottrop

Auch ein Abschleppgespann muss das Verlassen der Autobahn anzeigen

Bei einem Apschleppvorgang muss der Fahrer des ziehenden Fahrzeugs bei eingeschalteter Warnblinkanlage seine Abbiegeabsicht gegebenenfalls durch ein Abschalten der Warnblinkanlage und Setzen des Blinkers rechtzeitig ankündigen.


In dem entschiedenen Fall ließ der Fahrer eines Abschleppgespanns die Warnblinkanlage eingeschaltet, wobei das Abschleppgespann zumindest bis zur Mitte der Abbiegespur fuhr und erst dann den Abbiegevorgang einleitete.

Bei einem abgeschleppten Fahrzeug handelt es sich um nachfolgenden Verkehr.
 
Oberlandesgericht Hamm, Urteil OLG Hamm 6 U 19 11 vom 25.07.2011
Normen: StVG §§ 7, 17, 18; StVO §§ 7 a, 9 I, 15 a
[bns]

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