E-Mail 0 20 41 - 7 66 94 26 Kontakt
Rechtsanwälte Bottrop

Beseitigungskosten von einem Prozent des Kaufpreises begründen auch bei Luxusgegenständen einen geringfügigen Mangel

Der Rücktritt von einem Kaufvertrag ist bei einem geringfügigen Mangel und einer in der Mangelhaftigkeit der Kaufsache begründeten unerheblichen Pflchtverletzung ausgeschlossen.

Nach der Rechtssprechung ist der Mangel geringfügig und die Pflichtverletzung unerheblich, wenn der Mangel behebbar ist und die Kosten für die Beseitigung des Magels im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind. Von geringfügigen Kosten kann in der Regel ausgegangen werden, wenn die Beseitigungskosten des Mangels nur knapp einen Prozent des Kaufpreises betragen.
Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Kaufgegenstand um eine Gegenstand der Luxusklasse handelt. Hier kann keine geringere Grenze gezogen werden.
In dem entschiedenen Fall lag ein Kauf über ein Wohnmobil in Höhe von 134 437 Euro vor.

Das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kann nur dann als Maßstab für die Schwere eines Mangels genommen werden, wenn der Mangel nicht behebbar bzw. nur mit hohen Kosten behebbar ist, oder die Mangelursache nicht geklärt werden kann.

Dem Verkäufer ist hinsichtlich jedes einzelnen Mangels Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Die Nachbesserung kann nicht deshalb als unzumutbar angesehen werden, weil ein und dieselbe Sache bereits mehrmals wegen verschiedener kleinerer Mängel nachgebessert werden musste und dies für den Käufer mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden war.

Eine Nachbesserung gilt als fehlgeschlagen, wenn hinsichtlich des gleichen Mangels zwei vergebliche Nachbesserungsversuche unternommen wurden.

Der Käufer kann auch von einem Kaufvertrag zurücktreten, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. An eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen, mithin muss der Verkäufer unmissverständlich deutlich machen, dass er seinen Vertragspflichten unter keinen Umständen nachkommen werde.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 202 10 vom 29.06.2011
Normen: BGB § 323 V 2
[bns]

Anwalt Arbeitsrecht Bottrop Bewertung
Top Anwalt! Kompetent, transparent, ehrlich und verständnisvoll. Sowohl die Beratung vor Ort, als auch die Telefoninterviews waren immer einwandfrei! Hier wird der Mensch noch ernst genommen und nicht als "Zahlungsquelle" abgearbeitet. Ich kann und werde Herrn Metzlaff immer weiterempfehlen!

Google

Anwalt Arbeitsrecht Bottrop Bewertung
Herr Metzlaff hat mich in einem Arbeitsprozess, der bis zum ALG HAMM ging, vertreten, und alle Prozessstufen gewonnen. Er ist unglaublich empathisch und engagiert. Im Prozess handelt er überlegend und dadurch überlegen.

Es gibt keinen besseren Anwalt als H. Metzlaff!!! Ich bin ihm sehr dankbar!!

Anwalt.de

Anwalt Arbeitsrecht Bottrop Bewertung

Herr RA Metzlaff überzeugt mit Kompetenz und Weitblick. Herr Metzlaff hat meinen früheren Arbeitgeber der mich nach 10Jahren in der Coronazeit los werden wollte in die Mangel genommen und eine wirklich üppige Abfindung ausgehandelt. Seine stete Zuversicht gab mir Kraft. Dankeschön.....und wirklich empfehlenswert. Mittlerweile vertritt Herr Metzlaff meine Ehefrau gegen den Deutschen Renten Bund mit absehbaren Erfolg.

Anwalt.de

Anwalt Arbeitsrecht Bottrop Bewertung

Mit Herrn Metzlaff erfuhren wir eine sehr schnelle, kompetente und unkomplizierte Beratung bzw. Hilfe. Besonders positiv hervorzuheben ist seine ständige Erreichbarkeit und Zuverlässigkeit. Deshalb wäre Herr Metzlaff auch weiterhin für uns immer die erste Wahl, wenn es um einen Rechtsbeistand geht.

Anwalt.de

Anwalt Arbeitsrecht Bottrop Bewertung

Herr Metzlaff ist nicht nur sehr sympathisch, viel mehr ist er unglaublich kompetent. Er war immer erreichbar, hat eine sehr gute Abfindung für mich ausgehandelt und ich war zu jeder Zeit gut informiert. Auch das Team war immer freundlich. Ich bin mehr als zufrieden und empfehle Herrn Metzlaff uneingeschränkt weiter.

Anwalt.de

Anwalt Arbeitsrecht Bottrop Bewertung

Kann nur sagen Herr Metzlaff ist ein sehr kompetenter, herzlicher und fachlich toller Anwalt. Meine Ängste die ich Arbeitsrechtlich hatte konnte er mir schnell nehmen hat mich juristisch sehr gut beraten. Sollten meinerseits noch Fragen bestehen, hat Herr Metzlaff angeboten dass ich mich jeder Zeit melden kann und er mir die nötige Hilfe anbietet. Es ist für einen Laien wie mich sehr beruhigend wenn man einen so tollen Anwalt an seiner Seite weiß. Vielen lieben Dank.

Anwalt.de