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Bahn muss bei Errichtung von Funkmasten Alternativen prüfen

Bei der Errichtung eines Bahnfunkmasten in einem Wohngebiet muss die Bahn alternative Standorte prüfen.


In dem betroffenen Sachverhalt errichtete die Bahn einen 25 Meter hohen Funkmast auf dem unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück der Kläger. Aufgrund der optischen Dominanz der Anlage gingen die Betroffenen vor Gericht und machten vor allem geltend, die Bahn hätte den Funkmast auf einem ihr gehörenden Grundstück in etwas weiterer Entfernung aufstellen können. Dieser Auffassung schloss sich das Gericht an.

Zwar seien die Richtwerte für solche Masten eingehalten worden, jedoch wurde bei der Planung nicht berücksichtigt, dass die Auswirkungen für die Umgebung möglichst gering gehalten werden müssten. Dies beinhalte auch die Suche nach Alternativstandorten, was vorliegend jedoch versäumt wurde. Da das ebenfalls der Bahn gehörende Alternativgrundstück ebenfalls geeignet gewesen wäre und bei einer dortigen Errichtung die Interessen der Nachbarn weit weniger Beeinträchtigungen unterworfen gewesen wären, sei die vom Eisenbahn-Bundesamt erteilte Baugenehmigung rechtswidrig.
 
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil OVG RP 8 C 11052 10 OVG vom 01.03.2011
Normen: § 38 BauGB, § 48 VwGO, §§ 74, 75 VwVfG
[bns]

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