Rechtsprechung

Fristgerechte Kündigungsschutzklage

Eine Kündigungsschutzklage muss auch dann innerhalb der dreiwöchigen Frist erhoben werden, wenn der Arbeitnehmer nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fällt.

Eine Kündigung, die nicht innerhalb von drei Wochen nach Erhalt gerichtlich angegriffen wird, gilt ohne weitere Möglichkeit einer Nachprüfung als rechtmäßig. Einwendungen gegen eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung sind im Falle einer verspäteten Klage auch dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer nicht in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt. Mit dieser Entscheidung ändert das Bundesarbeitsgericht seine bisherige Rechtsprechung.

Nach der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Rechtslage mussten nur diejenigen Arbeitnehmer eine Kündigung rechtzeitig angreifen, die unter das Kündigungsschutzgesetzes fielen. Dazu musste der Gekündigte länger als sechs Monate bei einem Betrieb mit mehr als fünf (mittlerweile zehn) Beschäftigen angestellt sein. Nach neuer Rechtslage gilt die 3-Wochen-Frist dagegen für alle Arbeitnehmer. Wird sie versäumt, kann die Kündigung nur noch wegen formeller Fehler, etwa wegen fehlender Schriftform, erfolgreich angegriffen werden.

 
[mmk]
 

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