Rechtsprechung

Fristlose Kündigung wegen Unterschlagung einer Fundsache

Der Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer fristlos kündigen, wenn er den begründeten Verdacht der Unterschlagung hat.


In dem entschiedenen Fall, hat eine Frau kurz vor Weihnachten einen 100-Euro-Schein gefunden und diesen beim Pförtner der nächstgelegenen Polizeiwache abgegeben. Der Finderin kam es seltsam vor, dass ihr die Abgabe des 100-Euro-Scheins nicht schriftlich bestätigt worden war und es auch weder eine Quittung noch eine Vorgangsnummer gab. Daher erkundigte sie sich am nächsten Tag per E-Mail bei der Polizei und wollte wissen, was aus den abgegebenen 100 EUR geworden war.

Aufgrund der Email wurden die Vorgänge von dem Arbeitgeber hinterfrag. Der Pförtner hatte angegeben, dass er den Schein nicht entgegengenommen hat. Vielmehr habe er die Frau an eine andere Stelle verwiesen. Diese habe den Schein wieder mitgenommen und er wüsste nicht, wie der Fall weiter gegangen sei.

Der Pförtner wurde daraufhin wegen des Verdachts der Unterschlagung entlassen. Auch das Gericht glaubte seine Version nicht, da kein Motiv ersichtlich war, warum sich die Frau nachträglich noch einmal an die Polizei gewandt hat und nach dem Verbleib des Geldes gefragt hat.
 
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil LAG Duesseldorf 6 Sa 994 18 vom 28.06.2019
Normen: § 622 BGB
[bns]
 

Ich bin für Sie da!

Ich setze mich voll und ganz für Sie ein und verhelfe Ihnen zu Ihrem Recht.

 0 20 41 - 7 66 94 26