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Rechtsanwälte Bottrop

Zur Kündigung einer Schwangeren wegen privater Äußerung bei Facebook

Wer sich über seinen privaten Account bei Facebook in diffamierender oder verletzender Weise über Firmenkunden äußert, muss mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen.


"Boah kotzen die mich an bei O2 ... solche Penner ...", war ein Teil der Aussage die einer schwangeren Angestellten zum Verhängnis wurde. Über eine externen Sicherheitsfirma bei dem Telefonanbieter im Einsatz, ließ ihr Arbeitgeber ihr auf dieser Basis die außerordentliche Kündigung zukommen. Zuvor hatte dieser die bei der Entlassung von Schwangeren erforderliche Genehmigung der Regierung Mittelfrankens eingeholt. Nicht gewillt die Kündigung hinzunehmen, zog die Betroffenen vergeblich vor das Arbeitsgericht, wo sie zunächst Prozesskostenhilfe begehrte. Ihr Begehren stütze sie unter anderem auf den Umstand, dass sich die Äußerung auf ihren privaten Mobilfunkvertrag und auf diesem gründende Differenzen mit O2 bezog

Von den Vorinstanzen zunächst abgelehnt, gab der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ihrem Wunsch statt.

Die Klage gegen die Entlassung hat demzufolge hinreichende Aussichten auf Erfolg. Für eine außerordentliche Kündigung während der Schwangerschaft müssten schwerwiegende Verstöße der Betroffenen gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar sei. Vorliegend würde der bisherige Kenntnisstand aber den Schluss zulassen, dass die entsprechenden Äußerungen noch von der Meinungsfreiheit gedeckt waren. Dafür würde sprechen, dass sich die Schwangere über ihre private Beziehung zu dem Mobilfunkanbieter ausgelassen hätte und dies über ihren privaten Account bei Facebook geschah. Die durch das Bundesverfassungsgericht gesetzte Grenze zwischen einer rechtswidrigen Schmähkritik und einer zulässigen Meinungsäußerung dürfte somit wohl nicht überschritten sein.
 
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil VGH BY 12 C 12264 vom 29.02.2012
Normen: Art. 5 I GG, § 9 III MuSchG, § 114 ZPO
[bns]

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