Fehlt es daran und findet mithin nur eine unzureichende Betreuung statt, hat der Auszubildende im Einzelfall einen Anspruch auf Schadensersatz.
Dieser begründet sich zum einen auf die "verloren" gegangene Zeit, als auch auf etwaige Schäden, sie aus dem vorzeitig beendeten Ausbildungsverhältnis resultieren.