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Entschädigungsansprüche nach dem AGG müssen gegen den potentiellen Arbeitgeber gestellt werden

Sieht sich ein Bewerber bei einem Einstellungsverfahren als benachteiligt an und macht deshalb Entschädigungsansprüche nach dem AGG geltend, so muss er diese gegen den Arbeitgeber geltend machen und nicht gegen einen Personalvermittler, auch wenn die Korrespondenz im Bewerbungsverfahren fast ausschließlich über den Personalvermittler lief.

Dabei kommt es nach Ansicht des Gerichts darauf an, wer Arbeitgeber des Bewerbers werden sollte.
In dem entschiedenen Fall bewarb sich der Kläger auf eine Stelle als Personalvermittler, die im Onlineportal ausgeschrieben war. Die Anzeige hatte eine Schwesterngesellschaft der GmbH eingestellt, welche auch maßgeblich das Bewerbungsverfahren durchführte.
 
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil LAG SH 4 Sa 246 12 vom 22.11.2012
Normen: AGG § 15
[bns]

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