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Rechtsanwälte Bottrop

Schüler mit eigenem Hausstand haben keinen höheren Bedarf als Studenten

Der Bedarf eines Schülers mit eigenem Hausstand weicht nicht deutlich von dem Bedarf eines Studenten mit eigenem Hausstand ab.

Ein erhöhter Bedarf eines Schülers mit eigenem Hausstand kann auch nicht angenommen werden, wenn der Schüler keine Betreuungsleistungen durch beide Elternteile entgegennimmt oder bekommt, weil sich dadurch sein tatsächlicher Unterhaltsbedarf nicht ändert und er prinzipiell den geleichen Bedarf hat, wie ein Student mit eigenem Hausstand. Insbesondere ändern nicht geleistete Betreuungsanteile nichts an dem gleich zu bewertenden Bedarf von Schülern und Studenten mit eigenem Hausstand.

Aktuell liegt der Bedarf von Studenten und Schülern mit eigenem Hausstand bei 670 Euro im Monat.
 
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil OLG Koblenz 13 413 12 vom 26.09.2012
Normen: BGB §§ 1610,1612a
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