E-Mail 0 20 41 - 7 66 94 26 Kontakt
Rechtsanwälte Bottrop

Jobtickets können geldwerten Vorteil darstellen

Erhalten Arbeitnehmer durch ihren Arbeitgeber vergünstigte Fahrkarten für den öffentlichen Verkehr, kann hierin ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil liegen.


Vorab: Von einem geldwerten Vorteil wird gesprochen, wenn der Arbeitnehmer Sachbezüge von seinem Arbeitgeber erhält. Gemindert um die am Abgabeort üblichen Preisnachlässe, dürfen diese Sachbezüge einen Wert von 44 Euro im Monat nicht übersteigen. Bei einem überschreitenden Wert werden sie lohnsteuerpflichtig. Das auch eine "indirekte" Zuwendung eine solche Steuerpflicht begründen kann, zeigt das Urteil des Bundesfinanzhofs im Zusammenhang mit sogenannten "Jobtickets".

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt zahlte die Arbeitgeberin einen monatlichen Betrag an einen Verkehrsverbund. Im Gegenzug konnten alle Mitarbeiter ein vergünstigtes und personengebundenes Jahresticket erwerben. Bezahlung und Ausgabe erfolgten über das Abo-Center des Verbundes. Für das Streitjahr wollte das Finanzamt eine Pflicht zur Abführung der Lohnsteuer auf Seiten der Arbeitgeberin erkennen, da diese dem Verkehrsverbund für 5500 Mitarbeiter Grundbeträge überwiesen hatte. Zur Begründung führte es an, dass der Freibetrag von 44 Euro im Monat überschritten sei, da der gesamte Vorteil den Arbeitnehmern nicht monatlich, sondern direkt bei dem Empfang des Jahrestickets zugeflossen sei. Der BFH nahm zu diesem Komplex wie folgt Stellung:

Die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Jahrestickets stellt einen geldwerten Vorteil dar, welcher den Arbeitnehmern für ihre Arbeitsleistung gewährt wird. Auch handelt es sich nicht um einen monatlichen Zufluss. Denn dieser Vorteil ist den Arbeitnehmern sofort und komplett mit der Ausgabe des Tickets zugeflossen. Allein die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Jobtickets stellt hingegen noch keinen geldwerten Vorteil dar. Im Vergleich zu den normalen Jahrestickets sind bei der Berechnung des Vorteils ortsübliche Preisnachlässe zu berücksichtigen. Das gilt auch, sofern diese über den Arbeitgeberanteil hinaus gehen.

Da dem Gericht nicht klar war, in wie fern der Arbeitgeber bei seinem Anteil einen ortsüblichen und damit nicht steuerpflichtigen Mengenrabatt erhielt, verwies er das Verfahren zurück an das zuständige Gericht, welches anhand der genannten Feststellungen des BFH den Sachverhalt nun zu entscheiden hat.
 
Bundesfinanzhof, Urteil BFH VI R 56 11 vom 14.11.2012
Normen: § 8 II S.1, S.9
[bns]

Anwalt Arbeitsrecht Bottrop Bewertung
Top Anwalt! Kompetent, transparent, ehrlich und verständnisvoll. Sowohl die Beratung vor Ort, als auch die Telefoninterviews waren immer einwandfrei! Hier wird der Mensch noch ernst genommen und nicht als "Zahlungsquelle" abgearbeitet. Ich kann und werde Herrn Metzlaff immer weiterempfehlen!

Google

Anwalt Arbeitsrecht Bottrop Bewertung
Herr Metzlaff hat mich in einem Arbeitsprozess, der bis zum ALG HAMM ging, vertreten, und alle Prozessstufen gewonnen. Er ist unglaublich empathisch und engagiert. Im Prozess handelt er überlegend und dadurch überlegen.

Es gibt keinen besseren Anwalt als H. Metzlaff!!! Ich bin ihm sehr dankbar!!

Anwalt.de

Anwalt Arbeitsrecht Bottrop Bewertung

Herr RA Metzlaff überzeugt mit Kompetenz und Weitblick. Herr Metzlaff hat meinen früheren Arbeitgeber der mich nach 10Jahren in der Coronazeit los werden wollte in die Mangel genommen und eine wirklich üppige Abfindung ausgehandelt. Seine stete Zuversicht gab mir Kraft. Dankeschön.....und wirklich empfehlenswert. Mittlerweile vertritt Herr Metzlaff meine Ehefrau gegen den Deutschen Renten Bund mit absehbaren Erfolg.

Anwalt.de

Anwalt Arbeitsrecht Bottrop Bewertung

Mit Herrn Metzlaff erfuhren wir eine sehr schnelle, kompetente und unkomplizierte Beratung bzw. Hilfe. Besonders positiv hervorzuheben ist seine ständige Erreichbarkeit und Zuverlässigkeit. Deshalb wäre Herr Metzlaff auch weiterhin für uns immer die erste Wahl, wenn es um einen Rechtsbeistand geht.

Anwalt.de

Anwalt Arbeitsrecht Bottrop Bewertung

Herr Metzlaff ist nicht nur sehr sympathisch, viel mehr ist er unglaublich kompetent. Er war immer erreichbar, hat eine sehr gute Abfindung für mich ausgehandelt und ich war zu jeder Zeit gut informiert. Auch das Team war immer freundlich. Ich bin mehr als zufrieden und empfehle Herrn Metzlaff uneingeschränkt weiter.

Anwalt.de

Anwalt Arbeitsrecht Bottrop Bewertung

Kann nur sagen Herr Metzlaff ist ein sehr kompetenter, herzlicher und fachlich toller Anwalt. Meine Ängste die ich Arbeitsrechtlich hatte konnte er mir schnell nehmen hat mich juristisch sehr gut beraten. Sollten meinerseits noch Fragen bestehen, hat Herr Metzlaff angeboten dass ich mich jeder Zeit melden kann und er mir die nötige Hilfe anbietet. Es ist für einen Laien wie mich sehr beruhigend wenn man einen so tollen Anwalt an seiner Seite weiß. Vielen lieben Dank.

Anwalt.de