Eine diese Anforderungen nicht erfüllende Frage, verstößt gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bewerbers auf informationelle Selbstbestimmung.
In dem entschiedenen Fall bewarb sich ein Lehrer auf eine freie Stelle und füllte den vorgelegten Fragebogen ohne Einträge zu eingestellten Ermittlungsverfahren ein. Nach seiner Einstellung kündigte das Land das Arbeitsverhältnis außerordentlich, als bekannt wurde, dass mehrere Ermittlungsverfahren gegen den Lehrer aus Opportunitätsgründen eingestellt wurden.
Das BAG entschied, dass eine wahrheitswidrige Beantwortung einer Frage, die ihrerseits die objektive Werteordnung des Grundgesetzes verletzt, sittenwidrig ist und nicht zur Kündigung berechtigt.
Normen: BGB § 138; Bundeszentralregistergesetz § 53; stopp § 153 ff.