Rechtsprechung

Befristungsgrund der Vertretung erfordert keine unmittelbare Vertretung

Ein Arbeitsverhältnis kann mit dem Sachgrund der Vertretung befristet geschlossen werden.

Dabei ist es unschädlich, wenn der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter nicht genau die Tätigkeiten übernimmt, die bislang von dem vertretenen Mitarbeiter erledigt wurden. Es ist demnach keine unmittelbare Vertretung erforderlich.
Der Arbeitgeber kann den zur Vertretung eingestellten Mitarbeiter genauso mit anderen Arbeiten betrauen, als den Stammmitarbeiter, solange ein Kausalzusammenhang zum Ausfall des Stammmitarbeiters besteht.

Der Arbeitgeber ist für die Vertretungskette zwischen der Vertretung und dem Stammmitarbeiter darlegungspflichtig.

Hierbei muss der Arbeitgeber zunächst darlegen, welche Arbeiten der Stammmitarbeiter erledigt hat und wie diese Arbeiten auf andere Mitarbeiter nun verteilt wurden. Anschließend muss der Arbeitgeber darlegen, dass sich das Aufgabengebiet des zur Vertretung eingestellten aufgrund der geänderten Verhältnisse ergibt.
 
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil LAG RP 9 Sa 50 11 vom 13.05.2011
Normen: TzBfG § 14 I Nr. 3
[bns]
 

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