Auszubildenden abschließen. Der Abschluss eines Anlernvertrages ist nach dem Berufsbildungsgesetz nicht zulässig und nichtig, mithin darf in anerkannten Ausbildungsberufen nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden.
Ein etwaig abgeschlossener nichtiger Anlernvertrag wird als fehlerhaftes Arbeitsverhältnis behandelt und gibt dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf die übliche Vergütung für Arbeitnehmer.
Eine Umdeutung eines etwaig abgeschlossenen nichtigen Anlernvertrages in ein Berufsausbildunbgsverhältnis kommt nicht in Betracht.