Rechtsprechung

Versehentliche Falschbezeichnung schadet nicht

Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude verbunden ist.


Der teilende Eigentümer kann die Sondernutzungsrechte, die in der Teilungserklärung zum Inhalt des Sondereigentums gemacht worden sind, durch einseitige Verfügung ändern, solange er Eigentümer aller Sondereigentumsrechte ist. Dies gilt nicht, wenn für einen Erwerber bereits eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist.

Beschreiben bei einem Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung die Parteien ein Sondernutzungsrecht und haben hinsichtlich des Sondernutzungsrechts eine andere Vorstellung, als sich aus dem der Teilungserklärung zugrundeliegenden Aufteilungsplan ergibt, so gilt das vertraglich vereinbarte.

In dem entschiedenen Fall ging es um den Teil einer ausgewiesenen Gartenfläche zu einer Eigentumswohneinheit. Der Bauträger änderte noch vor Verkauf und Beurkundung die Größe der Gartenfläche entgegen den Aufzeichnungen im Lageplan. Den Lageplan änderte der Bauträger aufgrund eines vorbehaltenen Nachtrags. Die Erwerber verlangten Räumung und Herausgabe der vorenthaltenen Gartenfläche.

Für das Zustandekommen und die Wirksamkeit eines Vertrages ist es unschädlich, wenn die Parteien übereinstimmend dasselbe wollen, es aber falsch bezeichnen, solange der Erklärungsempfänger dies erkennt oder erkennen muss. Eine versehentliche Falschbezeichnung schadet nicht.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 78 16 vom 21.10.2016
Normen: WEG §§ 8, 10
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