Rechtsprechung

Zur Höhe von Pflanzen an Grundstücksgrenze

Beeinträchtigt der Pflanzenbestand auf dem eigenen Grundstück den Nachbarn in einem erheblichen Maße, müssen diese gestutzt werden.


Vorab: Nach dem Gesetz gilt für eine Grenzbepflanzung der Grundsatz, dass die Pflanzen 50 cm von der Grundstücksgrenze entfernt sein müssen und eine maximale Höhe von zwei Metern aufweisen dürfen. Befinden sich die Pflanzen hinter einer Mauer oder einer anderen Einfriedung darf diese Höhe jedoch in einem unerheblichen Maße überschritten werden. Wann dieses Kriterium der "Unerheblichkeit" überschritten ist beantwortete das Amtsgericht in München.

Demnach ist die Beeinträchtigung erheblich, wenn die Höhe zu tatsächlichen Nachteilen des Nachbarn führt. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt überragten die Nadelpflanzen den 2 Meter hohen Sichtschutzzaun um 20 cm. Ein Gutachter stufte die daraus resultierenden Beeinträchtigungen als erheblich ein, da die fallenden Nadeln den Boden des Nachbarn übersäuerten und die Wurzeln die von diesem verlegten Platten anhoben. Dem Gutachten folgend verurteilte das Gericht den Eigentümer zum kürzen der Pflanzen und zum stutzen der Wurzeln.
 
Amtsgericht München, Urteil AG M 173 C 19258 09 vom 28.02.2012
Normen: §§ 1004, 910 BGB
[bns]
 

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